Alert message

Login
Jetzt Konto eröffnen

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV

UStBBKV

Haftungsausschluss

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt und unterliegen einer regelmäßigen Aktualisierung. Sie ersetzen jedoch keine umfassende individuelle Beratung und sind daher nicht einer verbindlichen Information gleichzusetzen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte sowie den störungsfreien Zugang können wir keine Gewähr übernehmen. Wir möchten Sie ferner darauf aufmerksam machen, dass Sie auf unsere Website ebenso Links zu Internetseiten Dritter finden. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Auf die Gestaltung und den Inhalt der verlinkten Seiten üben wir jedoch keinen Einfluss aus und übernehmen demgemäß auch keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der dort bereitgestellten Informationen. Vor diesem Hintergrund distanzieren wir uns hiermit von allen Inhalten auf Internetseiten Dritter. Diese Erklärung gilt für alle auf den Internetauftritten des Berner Konzerns enthaltenen Links zu externen Seiten und deren Inhalte. Mit dem Betätigen des Verweises (Links) verlassen Sie das Informationsangebot der Berner GmbH. Außerdem übernimmt die Berner GmbH keine Haftung für leichtfahrlässige Pflichtverletzungen bei Serviceleistungen, insbesondere dem Download von durch die Berner GmbH zur Verfügung gestellten Dateien auf unseren Internetseiten.

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Zur Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer wurde ab 1.1.2014 der Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) ausgedehnt. Die Verordnung finden Sie hier: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_II_369/BGBLA_2013_II_369.html

Ab dem 1.1.2014 fallen zusätzlich (eine vergleichbare Regelung besteht bereits seit 1.1.2012 für die Lieferung von Mobilfunkgeräten bzw. Treibhausgasemissionszertifikaten) folgende Warengruppen unter den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens:

• Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro (netto) beträgt
• Lieferung von Gas und Elektrizität an Unternehmer zur Weiterlieferung
• Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
• Lieferung von Metallen, roh und als Halberzeugnisse gemäß Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur
• Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold

Bei Lieferungen ab 1.1.2014 der oben erwähnten Gegenstände an Unternehmer ist daher keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen, dennoch haftet der Lieferant für die Abfuhr der Umsatzsteuer. Der Empfänger der Lieferung muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Er kann sich den Betrag - soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - wieder als Vorsteuer abziehen. Eine irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer führt zu einem unrichtigen Steuerausweis gemäß § 11 Abs 12 UStG und wird dann kraft Rechnungslegung geschuldet.



 

Produkte vergleichen ()