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Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Zur Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer wurde ab 1.1.2014 der Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) ausgedehnt.

Ab dem 1.1.2014 fallen zusätzlich (eine vergleichbare Regelung besteht bereits seit 1.1.2012 für die Lieferung von Mobilfunkgeräten bzw. Treibhausgasemissionszertifikaten) folgende Warengruppen unter den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens:

• Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro (netto) beträgt
• Lieferung von Gas und Elektrizität an Unternehmer zur Weiterlieferung
• Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
• Lieferung von Metallen, roh und als Halberzeugnisse gemäß Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur
• Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold

Bei Lieferungen ab 1.1.2014 der oben erwähnten Gegenstände an Unternehmer ist daher keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen, dennoch haftet der Lieferant für die Abfuhr der Umsatzsteuer. Der Empfänger der Lieferung muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Er kann sich den Betrag - soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - wieder als Vorsteuer abziehen. Eine irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer führt zu einem unrichtigen Steuerausweis gemäß § 11 Abs 12 UStG und wird dann kraft Rechnungslegung geschuldet.

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