§ 5 Lieferzeit, Lieferung
5.1 Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart.
5.2 Die Einhaltung von Lieferfristen durch uns setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller für die Ausführung der Bestellung zu liefernden Bestellungen, Unterlagen und die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß vor, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
5.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches wir nicht zu vertreten haben (Force Majeure; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Kriege, Aufstände, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
5.4 Ein Ereignis im Sinne der Ziff. 5.3 ist ferner unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Lieferanten, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Besteller abschließen.
5.5 Erlangen wir Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziff. 5.3 oder Ziff. 5.4, informieren wir den Besteller unverzüglich. Unsere Lieferfristen verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.6 Kommen wir mit der Leistung in Verzug, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene Nachfrist setzt und wir diese Frist fruchtlos verstreichen lassen. Weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nur nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Verzugsschadens beschränkt sich dabei auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises, wenn wir den Verzug nur leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
5.7 Die für unser Warensortiment angegebenen Maße unterliegen den handelsüblichen Abweichungen, sofern nicht die Einhaltung eines bestimmten Maßes ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
5.8 Bei Bedarf können die benötigten EU-Sicherheitsdatenblätter angefordert werden.